Satzung des
Klatschmohn e.V.
Förderverein für ökologische Landwirtschaft und gesunde Ernährung in der Region Aachen
(vom 28. September 1998, geändert am 10.03.2003)

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§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck des Vereins
§ 3 - Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit
§ 4 - Mitgliedschaft
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 - Die Organe des Vereins
§ 7 - Der Vorstand
§ 8 - Mitgliederversammlungen
§ 9 - Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
§ 10 - Übergangsvorschrift
§ 11 - Salvatorische Klausel

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Klatschmohn e.V.- Förderverein für ökologische Landwirtschaft und gesunde Ernährung in der Region Aachen". Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Aachen unter der Nummer 73 VR 3590.

2. Er hat seinen Sitz in Herzogenrath.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

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§ 2 - Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Umwelt- und Naturschutz, insbesondere von ökologischer Landwirtschaft in der Region Aachen, mit der dazu nötigen Bildung und Forschung.
Der Verein unterstützt eine modellhafte, ökologisch ausgerichtete Landnutzung.
Insbesondere durch Anschauung und Erleben anhand eines Musterhofes soll die Notwendigkeit ökologischer Landnutzung bewußt gemacht und eine nachhaltige Ernährung und Lebensweise vermittelt werden.
Der Verein initiiert eine umweltgerechte Veränderung der sich im Strukturwandel befindenden Region und liefert ökologische Innovationen für vergleichbare Siedlungsräume.

Der Verein soll im einzelnen folgende Ziele verfolgen:

  • Förderung nachhaltiger Entwicklung im landwirtschaftlichen Bereich
  • Aufbau und Durchführung von Bildungsangeboten mit nationalen, euregionalen und internationalen Teilnehmern - in Kooperation mit einem ökologischen Landwirtschaftsbetrieb
  • Weiterbildungen und Schulungen in ökologischen Themenbereichen wie z.B. bewußte Ernährung, ökologischer Land- und Gartenbau, artgerechte Tierhaltung und Baubiologie
  • Organisation von umweltrelevanten Ausstellungen
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Umweltbewußtseins und gesunder Lebensweise durch Darstellung der Möglichkeiten einer praktischen Umweltnutzung mit maximalem Umweltschutz
  • Förderung von Forschungsvorhaben wie z.B. im ökologischen Gemüse- und Heilkräuteranbau, zur Absatzstruktur ökologisch erzeugter Produkte
  • Förderung von Maßnahmen zur Einbindung erneuerbarer Energiequellen zur Versorgung eines ökologischen Landwirtschaftsbetriebes

2. Der Verein richtet sein Angebot an die breite Öffentlichkeit. Besondere Zielgruppen sind Kinder bzw. Jugendliche und ihre Familien. Desweiteren sollen Institutionen wie Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenarbeit bzw. -bildung erreicht werden. Ihnen soll die Bedeutung der Lebensgemeinschaft von Pflanze, Tier und Mensch im Rahmen einer umweltgerechten Landwirtschaft für das Allgemeinwohl nahe gebracht werden.

3. Der Verein wird nicht nur durch seine eigenen, selbstverpflichteten Ziele tätig, sondern wird darüber hinausgehend Maßnahmen und Kräfte unterstützen, die die Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Dabei strebt er die Kooperation mit umweltbewußten Bürgern, (eu)regionalen Umweltverbänden, kommunalen und staatlichen Stellen, den Fachhochschulen, den Universitäten sowie nationalen und internationalen Institutionen im Umwelt- und Naturschutzbereich an.

 

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§ 3 - Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

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§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person, Personengemeinschaft und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

2. Von den Mitgliedern werden jährlich zu entrichtende Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung für das neue Geschäftsjahr bestimmt. Mitglieder können eine Einlage entrichten.

3. Die Einlage kann auf schriftlichen Antrag frühestens nach 10 Jahren zurückerstattet werden. Der Vorstand kann die Rückerstattung an Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, auf schriftlichen Antrag auch schon früher genehmigen.

4. Natürliche Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften (juristische Personen), können die Ziele des Vereines fördern, indem sie durch schriftliche Erklärungen dem Vorstand gegenüber Förderer werden und sich zur Zahlung eines Förderbeitrages verpflichten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung überlassen bleibt. Förderer sind nicht Mitglieder.

 

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§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und endet durch

  • Tod natürlicher oder Erlöschung/Konkurs juristischer Personen
  • freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist zu entrichten;
  • förmlichen Ausschluß. Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt oder das Ansehen oder die Arbeit des Vereins beeinträchtigt, kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Für den Ausschluß sind 2/3 der Stimmen des Vorstands erforderlich. Nach der Beschlußfassung ist dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb von einem Monat, nach Ablauf der Berufungsfrist, einberufen werden. Über den durch die Berufung angefochtenen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Während des gesamten Ausschlußverfahrens ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung. Der Ausschluß zieht die Rückzahlung der Einlage zum Ende des Kalenderjahres nach sich.

 

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§ 6 - Die Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

2. Beschlußfassung der Organe: Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 

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� 7 - Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- und mindestens einem, maximal drei
   weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, und die weiteren Vorstandsmitglieder. Der/die 1. und/oder 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis soll der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden handeln.

4. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Führung der Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er hat für die Rechts- und Vermögensinteressen des Vereins zu sorgen.

5. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den/die 1. oder bei seiner Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzenden/Vorsitzende einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

 

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§ 8 - Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Ihr obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat das Recht auf Unterrichtung durch den Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand oder 1/4 aller Mitglieder ist berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Nach ordnungsgemäßen Einladungen sind Mitgliederversammlungen mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • die Beratung und Beschlußfassung über Probleme und Aufgaben des Vereins
  • die Wahl des und Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl von zwei KassenprüferInnen
  • die Festsetzung der Höhe der Beiträge
  • Satzungsänderungen
  • letzte Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes
  • Auflösung des Vereins.

5. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zur Kenntnisnahme übersandt.

 

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§ 9 - Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

1. Die Mitgliederversammlung kann die Satzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins ändern.

2.1 Die Mitgliederversammlung kann den Beschluß zur Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder des Vereins fassen.

2.2 Ist die Mitgliederversammlung zu 2.1 beschlußunfähig, so ist die Sitzung zu vertagen. Die Einberufung zu einem neuen Termin erfolgt unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung der vertagten Sitzung, sowie dem Hinweis, daß die erneut einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschließen kann.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den "Förderverein Arbeit und Umwelt in der Region Aachen e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dieser Verein ist unter der Steuernummer 202/005/3015 beim Finanzamt Aachen Kreis und mit dem letzten Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid vom 22.01.1996 als steuerlich gemeinnützig anerkannt.

 

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§ 10 - Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht/Amtsgericht/Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand bemächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

 

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§ 11 - Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 28.9.1998 in Herzogenrath angenommen und zuletzt geändert am 10.3.2003 durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung in Aachen.

 

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