Satzung des
Klatschmohn e.V.
Förderverein
für ökologische Landwirtschaft und gesunde Ernährung in der Region Aachen
(vom 28.
September 1998, geändert am 10.03.2003)
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von
Umwelt- und Naturschutz, insbesondere von ökologischer Landwirtschaft in der
Region Aachen, mit der dazu nötigen Bildung und Forschung. Der Verein soll im einzelnen folgende Ziele
verfolgen:
2. Der Verein richtet sein Angebot an die
breite Öffentlichkeit. Besondere Zielgruppen sind Kinder bzw. Jugendliche und
ihre Familien. Desweiteren sollen Institutionen wie Kindergärten, Schulen und
Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenarbeit bzw. -bildung erreicht
werden. Ihnen soll die Bedeutung der Lebensgemeinschaft von Pflanze, Tier und
Mensch im Rahmen einer umweltgerechten Landwirtschaft für das Allgemeinwohl
nahe gebracht werden. 3. Der Verein wird nicht nur durch seine
eigenen, selbstverpflichteten Ziele tätig, sondern wird darüber hinausgehend
Maßnahmen und Kräfte unterstützen, die die Wahrung der natürlichen
Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Dabei strebt er die Kooperation mit
umweltbewußten Bürgern, (eu)regionalen Umweltverbänden, kommunalen und
staatlichen Stellen, den Fachhochschulen, den Universitäten sowie nationalen
und internationalen Institutionen im Umwelt- und Naturschutzbereich an. |
§ 3 - Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. 4. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche
Person, Personengemeinschaft und juristische Person werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkennt das
Mitglied die Satzung des Vereins an. 2. Von den Mitgliedern werden jährlich zu
entrichtende Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung für das neue Geschäftsjahr bestimmt. Mitglieder können
eine Einlage entrichten. 3. Die Einlage kann auf schriftlichen
Antrag frühestens nach 10 Jahren zurückerstattet werden. Der Vorstand kann
die Rückerstattung an Personen, die sich in einer finanziellen Notlage
befinden, auf schriftlichen Antrag auch schon früher genehmigen. 4. Natürliche Personen,
Personenvereinigungen oder Körperschaften (juristische Personen), können die
Ziele des Vereines fördern, indem sie durch schriftliche Erklärungen dem
Vorstand gegenüber Förderer werden und sich zur Zahlung eines Förderbeitrages
verpflichten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung überlassen bleibt. Förderer
sind nicht Mitglieder. |
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar
und endet durch
|
§ 6 - Die Organe des Vereins
2. Beschlußfassung der Organe: Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. |
� 7 - Der Vorstand
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, und die weiteren
Vorstandsmitglieder. Der/die 1. und/oder 2. Vorsitzende mit einem weiteren
Vorstandsmitglied sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im
Innenverhältnis soll der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1.
Vorsitzenden handeln. 4. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen
der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die
Führung der Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er hat für die Rechts- und
Vermögensinteressen des Vereins zu sorgen. 5. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf
durch den/die 1. oder bei seiner Verhinderung durch den/die 2.
Vorsitzenden/Vorsitzende einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der
Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen. |
§ 8 - Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung ist das
oberste Beschlußorgan des Vereins. Ihr obliegt die letzte Entscheidung in
allen Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat das Recht
auf Unterrichtung durch den Vorstand. 2. Die Mitgliederversammlung findet
jährlich statt. Der Vorstand oder 1/4 aller Mitglieder ist berechtigt eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 3. Nach ordnungsgemäßen Einladungen sind
Mitgliederversammlungen mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig. 4. Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere zuständig für:
5. Die Mitgliederversammlung ist
schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Über die Mitgliederversammlung ist ein
schriftliches Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird allen Mitgliedern
zur Kenntnisnahme übersandt. |
§ 9 - Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
1. Die Mitgliederversammlung kann die
Satzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins ändern. 2.1 Die Mitgliederversammlung kann den
Beschluß zur Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder des
Vereins fassen. 2.2 Ist die Mitgliederversammlung zu 2.1
beschlußunfähig, so ist die Sitzung zu vertagen. Die Einberufung zu einem
neuen Termin erfolgt unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter
Beifügung der Tagesordnung der vertagten Sitzung, sowie dem Hinweis, daß die
erneut einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienen
Mitglieder beschließen kann. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den
"Förderverein Arbeit und Umwelt in der Region Aachen e.V.", der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Dieser Verein ist unter der Steuernummer 202/005/3015 beim Finanzamt Aachen
Kreis und mit dem letzten Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid vom
22.01.1996 als steuerlich gemeinnützig anerkannt. |
§ 10 - Übergangsvorschrift
Sofern vom
Registergericht/Amtsgericht/Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden,
ist der Vorstand bemächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. |
§ 11 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung
unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Satzungsteile. Die vorstehende Satzung wurde am 28.9.1998
in Herzogenrath angenommen und zuletzt geändert am 10.3.2003 durch
einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung in Aachen. |